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Entnahme Grundstück,Gewillkürtes Betriebsvermögen,§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG

Meine Mandantin führte als Einzelunternehmerin eine Apotheke. Im selben Gebäudekomplex befindet sich eine Hausarztpraxis, deren Räumlichkeiten sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden. Die Wohnung/Praxisräume wurden am 31.12.2018 ins Privatvermögen meiner Mandantin überführt. Es gibt einen langfristigen Mietvertrag. Zum 31.10.2019 wurde die Apotheke im Ganzen verkauft. Meine Frage: Durften die Praxisräumlichkeiten in das Privatvermögen überführt werden oder handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, das erst bei Verkauf der Apotheke hätte entnommen werden dürfen (die Praxisräume wurden an den Apothekennachfolger nicht verkauft)? Hilfsweise: Darf beantragt werden, eine Entnahme im Rahmen einer Betriebsprüfung auf einen späteren (Aufgabe-)Zeitpunkt zu verlagern? Hintergrund: Es gab im Rahmen einer Betriebsprüfung eine hohe Hinzuschätzung zum Entnahmewert der Praxisräume. Günstiger wäre es gewesen, wenn die Entnahme erst zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfolgt wäre, so dass die Mandantin ein Interesse daran hat, die Entnahme auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu verlegen.
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