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Einkommensteuer,Betriebsvermögen,Entnahme

Ein Mandant betreibt eine Zahnarztpraxis. Beim Entfernen alter Kronen und Zahnfüllungen sammelt sich immer wieder Zahngold an, das in der Praxis verbleibt. Der Mandant beabsichtigt nun, diese Kronen und Füllungen in eine Scheideanstalt zu geben und das verbleibende Gold in Form kleiner Goldbarren in der Praxis zu belassen. Ich sehe das Risiko, dass diese Goldbarren nicht mehr als Betriebsvermögen einer Zahnarztpraxis angesehen werden können und damit zu einer erfolgswirksamen Entnahme führen. Daher meine Frage: Kann das Gold auch in Form von Goldbarren als Betriebsvermögen in der Praxis verbleiben, oder wäre damit zwangsweise eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen verbunden?
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