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Fotovoltaikanlage GbR,Gewerbliche Einkkünfte,§ 15 EStG

Wir haben einen Mandanten, der in einer GbR ein Vermietungsobjekt baut. Er plant eine PV-Anlage auf das Dach des Neubaus zu installieren. Die PV-Anlage soll dabei so technisch so ausgestaltet werden, dass der Strom nur für die Wärmepumpe und für sonstigen allgemeinen Strom (Strom/ Licht für Fahrstuhl Treppenhaus, Beleuchtung außen bzw. Tagsüber Einspeisung in einen Akku hierfür. Technisch soll gewährleistet werden, dass der Strom nicht direkt von den Mietern in deren Wohnungen genutzt werden kann. Unser Mandant will den Mietern für den eingespeisten Strom nichts berechnen, nutzt dies aber als Argument für die Mieter, dass der Strom bzw. Heizkosten nicht so hoch werden. Entsprechend kann die GbR ggf. eine höhere Miete als Vergleichsobjekte einnehmen. Die installierte Leistung liegt bei 9,24 kWP, entsprechend unterhalb der geforderten 10 kWp für einen Antrag auf Liebhaberei. Allerdings wird der Strom nicht für ein selbstgenutzte Wohnung genutzt. Daher scheidet ein Antrag auf Liebhaberei unseres Erachtens aus. Führt die PV-Anlage zu gewerblichen Einkünften? Und welche weiteren Steuerlichen Folgen ergeben sich hieraus. Und wie ist dies in verschiedenen Varianten zu bewerten: • Kauf in der Vermietungs-GbR • Kauf in einer Holding-GmbH (die Beteiligungsidentisch zur GbR ist) • Kauf als Einzelperson (einer der beiden Gesellschafter der GbR)
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