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Einkommensteuer,Betriebsausgaben,Auslandsstudium

Einzelunternehmer A beschäftigt Arbeitnehmer B, der ein weiterführendes Studium beginnt, das für seine Arbeit im Betrieb des A förderlich ist. A stellt B während der Semester vom Dienst frei und finanziert die Studienkosten. B verpflichtet sich im Gegenzug zu einer vertraglich vereinbarten Mitarbeit im Betrieb für fünf Jahre nach erfolgreichem Bestehen des Studiums. Der Studienort liegt im Ausland. Frage: In welcher Höhe kann A die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen: – für die Unterkunft im Ausland, – für Reisekosten ins Ausland, – für Studiengebühren, – für Verpflegungsmehraufwendungen, – für monatliche Zugaben?
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