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Einkommensteuer,IAB,Nachträgliche Geltendmachung

Ich erstelle den Jahresabschluss und die Steuererklärungen 2020 für meine Mandantin, eine Einzelunternehmerin. Der Gewinn des Jahres 2020 beträgt mehr als 200.000 €. Ein Investitionsabzugsbetrag kann also im Jahr 2020 wegen der Neuregelung des § 7g EStG nicht gebildet werden. Der Steuerbescheid des Jahres 2019 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach der Alt-Regelung des § 7g EStG, gültig für 2019, ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags möglich. Für 2019 wurde bereits ein Investitionsabzugsbetrag gebildet. Kann ich diesen auch heute noch erhöhen? Dadurch würde es für 2019 zu einer Steuererstattung kommen, die die Mandantin entlasten würde.
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