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Verbindlichkeit,Karenzentschädigung,Ratenzahlung

Eine Führungskraft scheidet zum Jahresende 2021 bei uns als Arbeitnehmer aus. Laut Arbeitsvertrag steht ihm eine Karenzentschädigung zu. Auf die Karenzentschädigung wird das Einkommen ab 01.01.2022 angerechnet. Die Karenzentschädigung beträgt 50 % seiner letzten Bezüge. Die Laufzeit ist zwei Jahre. In Summe 10.000 € Gehalt x 50 % = 5.000 € x 24 Monate = 120.000 €. Der Mitarbeiter teilte uns mit, dass er ein Monatsgehalt in Höhe von 12.000 € bezieht. Dies führt zu einer Kürzung der Karenzentschädigung. Diese mindert sich von 5.000 € auf 500 € monatlich x 24 Monate = 12.000 €. Würde der dann ehemalige Mitarbeiter nach einer gewissen Zeit kein Gehalt mehr beziehen, so würde die volle Karenzentschädigung zur Zahlung anstehen. Frage: 1. In welchem Jahr muss die Karenzentschädigung ergebniswirksam berücksichtigt werden? Wir gehen davon aus, dass die Karenzentschädigung noch im Jahr 2021 zu berücksichtigen ist, da hier noch der Arbeitsvertrag besteht, der die Grundlage für die Karenzentschädigung darstellt. Wir gehen davon aus, dass die Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 keine Gewinnauswirkung mehr haben wird. 2. Welcher Betrag ist in der Steuerbilanz/Handelsbilanz zu berücksichtigen? Wir gehen davon aus, dass wir steuerrechtlich lediglich 12.000 € einstellen können. Sind wir handelsrechtlich an die Steuerbilanz gebunden oder müssen wir den gesamten Betrag in Höhe von 120.000 € berücksichtigen?
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