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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG,§ 23 EStG,Alternative Veräußerungsgewinne

Der Steuerpflichtige hat 2019 ein Gebäude erworben das zu 60% Betriebsvermögen darstellt und zu 40% Privatvermögen. Der Betrieb soll 2025 zusammen mit dem gesamten Gebäude verkauft werden. Der Inhaber ist über 55 und könnte dann den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Es wird nun überlegt ob die restlichen 40% in 2022 noch zu den fortgeführten Anschaffungskosten (sprich Buchwert) in das Betriebsvermögen eingebracht werden sollen oder erst 2023 zum Teilwert. Werden die 40% nicht in das Betriebsvermögen eingebracht so entsteht in 2025 ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 23 der nicht begünstigt ist. Was ist mit der Wertsteigerung von 2019 bis 2022 bzw. 2023 wenn das Gebäude in das Betriebsvermögen eingebracht wird und 2025 ihm Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert wird. Sind diese Wertsteigerungen ( 2019 bis 2022 bzw. 2023) dann auch Teil des begünstigten Veräußerungsgewinns und in welchem Umfang, oder müssen Sie zum Normaltarif und wenn ja in welchem Jahr versteuert werden? Dabei soll von folgenden Werten ausgegangen werden Anschaffung 2019 Euro 300.000,00 Wert 2022 Euro 380.000,00,fortgeführte Anschaffungskosten Euro 290.000,00 Wert 2023 Euro 400.000,00 Wert 2025 Euro 450.000,00 Aus Vereinfachungsgründen wird die Afa für die Jahre 2022 bis 2025 nicht berücksichtigt. Wann sind welche Gewinne wie zu erfassen?
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