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Einkommensteuer,Werbungskosten,Steuerermäßigung

Ein Mandant (V) hat seinen Sohn (S) zur Verwaltung seiner Immobilien im Rahmen eines Anstellungsvertrags bei sich angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist ordnungsgemäß (ein Arbeitsvertrag liegt vor, es wird eine Lohnbuchhaltung geführt, und die Gehaltsauszahlungen erfolgen). Zur Begründung dieses Arbeitsverhältnisses wurde vorab von einer Fremdfirma ein Angebot eingeholt, das die Notwendigkeit und die Höhe der Kosten begründet. Da sich der Immobilienbestand des Mandanten aber verringert hat, aber das Arbeitsverhältnis (also der Arbeitslohn) nicht angepasst wurde, erkennt das Finanzamt dieses Arbeitsverhältnis im Rahmen der Anlagen V nicht mehr als Werbungskosten an. Begründet wird dies mit der fehlenden „Fremdüblichkeit“. Ein Antrag auf anteilige Anerkennung wurde angelehnt. Fragen: 1) Liegt hier tatsächlich eine fehlende „Fremdüblichkeit“ vor, die zum vollständigen Verlust der Werbungskosten führt? 2) Können die Lohnkosten zumindest gem. § 35a EStG angesetzt werden (§ 35a Abs. 2 EStG)?
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