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Student,Orientierungspraktikum,Versicherungspflicht

Unser Mandant möchte einen Studenten wie folgt für die Monate Februar bis April 2021 als kurzfristig Beschäftigten in einem (Orientierungs-)Praktikum unter Mindestlohn beschäftigen. In dieser Zeit wird für 40 Std. wöchentlich ein Monatslohn i.H.v. 1.000 € gezahlt. Im Monat Januar übte der Student keine Beschäftigung aus. Der Student hat keine anderen Einkünfte. Ist dies zulässig? Insbesondere stellen sich folgende Fragen: 1) Wird durch die 1.000 € mtl. bereits die Berufsmäßigkeit erfüllt (keine untergeordnete wirtschaftlicher Bedeutung)? 2) Darf der Mindestlohn unterschritten werden (das Mindestlohngesetz bestimmt in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass für ein Praktikum, welches höchstens drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird, kein Anspruch auf den Mindestlohn besteht)? 3) Hat die Beschäftigung (während des Semesters) mit 40 Wochenstunden eine Auswirkung auf den Status als Student?
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