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Einkommensteuer,Anschaffungsnahe Herstellungskosten,Fremdvergleich

Erwerber und Veräußerer können vereinbaren, dass der Erwerber schon vor der zivilrechtlichen Übergabe des Objekts (hier EFH, soll später vermietet werden) Reparaturaufwendungen am Kaufgegenstand machen darf. Dazu würde im Notarvertrag ein Übergangszeitpunkt Nutzen + Lasten (unabhängig von der Eintragung ins Grundbuch) bestimmt und  Vereinbarungen über die vorzunehmenden Arbeiten würden schriftlich getroffen werden. Hierdurch werden Renovierungsarbeiten vor Anschaffung getätigt und dadurch die 15-%-Grenze gem. § 6 (1a) EStG vermieden, so dass die Renovierungskosten steuerlich voll abzugsfähiger Erhaltungsaufwand ist. Fragen: Erbe A mit eigenem 25-%-Anteil kauft bebautes Grundstück aus EG (zu 75 % entgeltlich). Er verkauft das halbe Grundstück sofort danach seiner Ehefrau. Gilt die o.g. Empfehlung auch zwischen Ehegatten? Normalerweise muss zwischen Familienangehörigen insbesondere auf Fremdüblichkeit geachtet werden. Das wäre hier aber leicht einzuhalten?
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