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§ 3 Nr. 11 EStG,§ 18 EStG,§ 34 SGB VIII

Frau G. betreibt ein sogenanntes Kinderhaus in freier Trägerschaft. Es besteht eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII (KJHG). Leitung und Trägerfunktion in Personalunion hat Frau G. Die Betriebserlaubnis erlischt u.a. bei Wechsel der Trägerschaft. Das Gebäude gehört den Eheleuten G. zu je 1/2. Es werden sechs Kinder 24/7 im Haus betreut. Für jedes Kind besteht ein individueller „Hilfeplan“. Handelt es sich um Vollzeitpflege und somit Steuerfreiheit der Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG oder liegt eine Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII vor? Falls § 34 SGB VIII einschlägig sein sollte, wie sind die privaten Nutzungsentnahmen der Pflegefamilie hinsichtlich Gebäude und Kosten der Lebensführung zu ermitteln?
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