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Einkommensteuer,IAB,Rückgängigmachung

Ein Steuerpflichtiger betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen. Zum 31.12.2020 wird ein IAB geblildet. Bis zum 30.08.2022 wird mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2022 der Betrieb in eine GmbH eingebracht. Es wird der Buchwertantrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gestellt. Der Steuerpflichtige ist 100-%-Gesellschafter der neuen GmbH. Die Investitionen werden dann auch tatsächlich im Jahr 2022 in der GmbH getätigt. Ist der IAB rückwirkend aufzulösen oder geht dieser mit über?
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