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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,Alleinstehend,§ 24b EStG

Mein Mandant ist seit 14.02.2020 dauernd getrennt lebend von seiner (Ex-)Frau. Für das Kj. 2020 wurden zwei Einzelveranlagungen gem. § 26a EStG abgegeben. Die volljährige, in Ausbildung befindliche Tochter mit Anspruch auf Kindergeld/Freibetrag wohnt noch bei meinem Mandanten. Wir haben für den Zeitraum Februar bis Dezember 2020 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend gemacht. Es bestand in diesem Zeitraum keine Haushaltsgemeinschaft o.Ä. Das Finanzamt möchte den Entlastungsbetrag nicht im Jahr der Trennung anerkennen, sondern erst ab 2021 mit dem Hinweis auf BFH, III R 17/20. Wie können wir argumentativ hiergegen vorgehen?
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