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Grundstücksgemeinschaft,Bruchteilseigentümer

Vater (V) hat im Jahr 2009 an seine beiden Söhne (S1 und S2) vier Vermietungsobjekte (A, B, C und D) zu je gleichen Teilen (50 %) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen. V hat sich bezüglich der Mieteinnahmen einen lebenslangen Nießbrauch eintragen lassen. V ist im Jahr 2020 verstorben. Im Jahr 2021 haben S1 und S2 entschieden, die Grundstücksgemeinschaft aufzulösen. S1 erhält die Objekte A+B (Wert insgesamt 1.350.000 €), S2 die Objekte C+D (Wert insgesamt 1.300.000 €). S1 zahlt an S2 für die Wertdifferenz zusätzlich einen Betrag von 25.000 €. Die Frage ist nun, ob der Tausch der Gebäudeanteile (übernommener und abgegebener Anteil, Wert jeweils 650.000 €) eine Neuberechnung der Abschreibung auslöst, oder ob hier weiterhin die Fußstapfentheorie anzuwenden ist und die ursprünglichen Abschreibungen des V für den übernommenen Anteil weiterzuführen sind. Der von S1 gezahlte Betrag für den Mehrwert stellt unseres Erachtens klar einen Erwerb dar und generiert eine zusätzliche Abschreibung.
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