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Aufwandsentschädigung,L-Bank BW,§ 3 Nr. 12 EStG

Gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG i. V. m. R 3.12 LStR sind Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, steuerfrei. Aus Vereinfachung können gem. R 3.12 Abs. 3 LStR pro Monat 200 € als steuerfreie Aufwandsentschädigung angenommen werden. Unser Mandant erhält mehrere Aufwandsentschädigungen von verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ist für jede Auszahlung der unterschiedlichen Körperschaften jeweils (pro Körperschaft) ein Betrag von 200 € pro Monat steuerfrei zu stellen? Somit also mehrfach (beispielsweise Auszahlungen von vier verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bedeutet 4 x 200 € pro Monat steuerfrei)? Des Weiteren stellt sich uns die Frage, ob die L-Bank – Landeskreditbank B.-W. – Förderbank – Anstalt des öffentlichen Rechts (Bezeichnung lt. Impressum der Internetseite der L-Bank) als öffentliche Kasse im Sinne der Vorschrift des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG gilt.
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