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Übergangsgewinn,Bilanzierung,Gewinnermittlungsart

Ein Gesellschafter einer PartG (Anwälte) scheidet zum 31.12.2021 aus der Gesellschaft aus und erhält dafür eine kleine Abfindung von der PartG. Die PartG ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Gehe ich recht in der Annahme, dass die PartG auf den 31.12.2021 zur Bilanzierung wechseln muss, damit der Veräußerungsgewinn des scheidenden Gesellschafters ermittelt werden kann? Beim Übergang von der 4/3-Rechnung zur Bilanz entsteht aufgrund hoher Forderungen ein hoher Übergangsgewinn. Nach seinem Ausscheiden wird ja wieder auf die 4/3-Rechnung zurück gewechselt, wodurch dann ein ebenso hoher Übergangsverlust entsteht. Wird der Übergangsgewinn im Jahr 2021 besteuert (31.12.), während der Übergangsverlust in das Jahr 2022 fällt (01.01.), oder kann ich sowohl den Übergangsgewinn als auch den Übergangsverlust auf den 31.12.2021 beziehen, so dass sich das neutralisiert, so dass mittels der Bilanz lediglich der Veräußerungsgewinn des scheidenden Gesellschafters ermittelt werden kann? Falls der Übergangsverlust in diesem Beispiel erst in das Jahr 2022 fällt, wäre es dann evtl. sinnvoller, er scheidet bereits zum 30.12.2021 aus, so dass wir auf den 30.12. die Übergangsrechnung samt Bilanz erstellen und dann auf den 31.12. schon wieder zur 4/3-Rechnung mit Übergangsverlust wechseln können? Oder bin ich insgesamt vollkommen auf dem Holzweg?
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