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Einkommensteuer,Betriebsaufspaltung,Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Die FS GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 € betreibt am unteren Niederrhein mehrere Fitnessstudios in angemieteten Räumen. Die angemieteten Räume befinden sich nicht im Eigentum der Eheleute S und auch nicht im Eigentum der FS und SS GbR. Einziger Gesellschafter der FS GmbH ist Herr FS zu 100 %. Herr FS ist mit seiner Frau SS verheiratet und die beiden leben im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Es wurden ehelich keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Nunmehr haben beide unter der Bezeichnung Grundstücksgemeinschaft FS und FS GbR bereits im Jahr 2018 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet. Zweck der Gesellschaft ist und war der Erwerb und die Vermietung eines künftig zu erwerbenden Objekts, welches an die FS GmbH vermietet werden sollte. Somit wurde von der GbR im Jahr 2018 ein Verwaltungsgebäude erworben und an die GmbH vermietet. Diese GbR wurde auf unbestimmte Zeit gegründet, und die oben genannten Gesellschafter sind jeweils zu 50 % an der GbR beteiligt. Beide Gesellschafter sind zur Geschäftsführungsvertretung intern im Außenverhältnis nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt, wobei jedoch allgemein bekannt ist, dass diese Regelung im Außenverhältnis nicht gilt. Als Besonderheit ist zu nennen, dass die Kündigung eines Gesellschafters lediglich frühestens zum 31.12.2028 erfolgen darf. Im Fall der Kündigung ist die Auseinandersetzung relativ einfach im GbR-Vertrag geregelt. Der Vertrag wurde am 26.02.2018 geschlossen, und beide Gesellschafter haben diesen unterzeichnet. Nunmehr möchte diese Gesellschaft die zu erwerbende Halle, wie oben bereits angemerkt, an die FS GmbH vermieten; dies mit dem Ziel, dass es sich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs und auch für die Zukunft nicht um ein steuerliches Betriebsvermögen handelt, so dass die Halle sich ausschließlich im Privatvermögen der beiden Gesellschafter befindet. Nach unserer Meinung liegt grundsätzlich bei dieser Form der GbR keine steuerliche Betriebsaufspaltung vor, so dass nichts dagegenspricht, dass die GbR den Erwerb vornehmen kann und konnte, und es sich hierbei um steuerliches Privatvermögen handelt. Ich bitte Sie zu prüfen, ob hier bei Vorliegen eines gesellschaftslogischen Rechts steuerliches Betriebsvermögen besteht, und die Antwort kurz zu erläutern, ebenso mit den Auswirkungen, falls lediglich eine Grundstückgemeinschaft, die nicht als GbR geführt wird, Vorteile gegenüber der GmbH hätte. Es wäre nett, die Unterschiede verständlich darzustellen und deren Auswirkungen; falls zwischen einer GbR und einer normalen Grundstückgemeinschaft keine Unterschiede entstehen, so würde es auch ausreichend sein, dies zu bestätigen. Anmerken möchten wir, dass Frau SS nicht als Geschäftsführerin oder als Prokuristin für die FS GmbH tätig ist. Sie hat keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Ziel der ersten Anschaffungen im Rahmen der GbR soll es sein, dass zukünftig neben dem erworbenen Verwaltungsgebäude mehrere Hallen angekauft werden, welche dann wiederum an die FS GmbH vermietet werden zum Zweck der Schaffung weiterer Fitnesscenter, immer mit dem Ziel, diese im steuerlichen Privatvermögen zu halten. Ich bitte Sie, mir die Möglichkeiten kurz aufzuführen und zu erläutern, inwiefern die anzuschaffenden Hallen der Eheleute S im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden können; dies auch mit dem Ziel, dass zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin Einkünfte aus Vermietung Verpachtung erzielt werden können und eine Veräußerung außerhalb der Spekulationsfristen steuerfrei möglich ist.
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