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Handwerkerleistungen,unentgeltliche Überlassung,§ 35a EStG

Mandantin A wohnt in einer Eigentumswohnung in B und überlässt ihrer Tochter eine weitere Eigentumswohnung in C unentgeltlich. Im Jahr 2019 überträgt die Mutter ihrer Tochter die Wohnung in B und erhält ein lebenslanges Wohnrecht. A trägt für beide Wohnungen sämtliche Kosten. Einen Kinderfreibetrag erhält sie für ihre Tochter nicht. Frage: 01. Kann A die haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen der Wohnung in B durch das lebenslange Wohnrecht in der Einkommensteuererklärung geltend machen? 02. Kann A die haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen der Wohnung in C geltend machen, da ihre Tochter darin unentgeltlich wohnt?
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