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Zusammenveranlagung,Trennung,Zustimmung

Mandant A hat sich Mitte 2020 von seiner Ehefrau (B) getrennt. Die Ehefrau hat eine fremd vermietete Eigentumswohnung mit einem Verlust von 1.000 €. A ist Hauptverdiener mit Einkünften von 90.000 €. A möchte für 2020 die Zusammenveranlagung wählen. B lehnt dies ab. Frage: Kann A seine Ehefrau für 2020 zu einer Zusammenveranlagung zwingen, da sie nur einen Verlust im Jahr 2020 erzielt hat?
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