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Umsatzsteuer-Voranmeldung,Umsatzsteuerjahreserklärung,Selbstanzeige

Wenn in der laufenden Buchhaltung Erlös-Buchungen (verursacht durch fehlerhafte Kassendatenexporte des Mandanten) zu niedrig für die USt-VAs erfasst wurden und dies im Rahmen der USt-Jahreserklärung berichtigt wurde, stellt diese „Korrektur“ dann eine strafbefreiende Selbstanzeige dar? Wie ist eine Rückfrage von Seiten der Veranlagung in diesem Zusammenhang zu werten, wenn im Rahmen der Erstellung der Erklärung für das Folgejahr eine bisher nicht erkannte Fehlerbuchung der Kanzlei auftaucht?
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