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§ 34a EStG,Nachversteuerungspflichtiger Betrag in Erbfällen,§ 6 Abs. 3 EStG

Der Steuerpflichtige ist an einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt. Bei den anderen Gesellschaftern handelt es sich um den Ehemann und die Kinder. Die nicht entnommenen Gewinne wurden mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % nach § 34a EStG besteuert. Für jedes Jahr wurde eine gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG vom Finanzamt durchgeführt. Im Jahr 2020 ist der Gesellschafter verstorben. Laut Testament erben die Kinder den Anteil des verstorbenen Elternteils. Das variable Kapitalkonto des Verstorbenen wird jeweils anteilig auf die Kapitalkonten der Kinder aufgeteilt. Ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Mitunternehmeranteils nach § 34a EStG des verstorbenen Gesellschafters lt. Feststellung nachzuversteuern gemäß § 34a EStG? Oder geht der nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf die anderen Gesellschafter (Kinder) über?
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