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Bewirtungskosten,Nachweisanforderungen,§ 4 Abs. 5 EStG

Mein Mandant S betreibt eine Versicherungsagentur, die sich auf Großbetriebe und Luxusautos spezialisiert hat. Im Rahmen eines ersten Kennenlernens lädt S potentielle Kunden zum Essen ein und stellt bei diesem Essen seine Agentur vor. Hier geht es darum, nicht gleich für die Produkte Werbung zu machen, sondern in netter Atmosphäre eine Vertrauensbasis zu schaffen. Der mit der Agentur erzielte Umsatz und Gewinn zeigen, dass dieses Geschäftsmodell sehr erfolgreich ist. Bei den Bewirtungsbelegen hat mein Mandant den Anlass der Bewirtung deshalb auch nur mit Infogespräch benannt. Er kann keinen näheren Zweck angeben. Das Finanzamt führt aus, er müsse doch wissen, ob es bei diesem Gespräch um eine Haftpflicht- oder eine Kfz-Versicherung geht. Aber dies ist eben nicht Gesprächsgegenstand bei diesem ersten Geschäftsessen, sondern es geht darum, dass der Kunde die Agentur als kompetenten und souveränen Geschäftspartner sieht. Im Rahmen der BP erkennt nun das FA alle Bewirtungsbelege nicht an, auf denen „Infogespräch“ steht, und begründet dies mit dem BFH-Urteil vom 15.01.1998. Allerdings ging es in dem Urteil darum, dass aufgrund der allgemeinen Bezeichnung Infogespräch eine Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten bzw. Tätigkeiten des Steuerpflichtigen nicht möglich war. S hat aber nur eine Einkunftsart bzw. einen Betrieb. Der Schmidt-Kommentar führt außerdem dazu aus, dass die Bezeichnung „Infogespräch“ i.d.R. nicht ausreichend sei, damit wäre dieser Zweck aber im Ausnahmefall wieder anzuerkennen. Einen solchen Ausnahmefall sehen wir hier gegeben. Das FA besteht darauf, dass es keinerlei Ausnahme gäbe. Ich bitte um Ihre Stellungnahme, ob unter den o.g. Umständen die Bezeichnung Infogespräch nicht doch ausreichend ist.
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