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Aufwendungen im EStG,Außergewöhnliche Belastungen,Werbungskosten,§ 9 EStG

Mein Mandant hat im Rahmen der Flutkatastrophe 2021 Flutschäden an seinem selbstgenutzten Gebäude zu beklagen. Die Kosten zur Renovierung möchte er als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Er hat von der Stadt eine Beihilfe in Höhe von 2.000 € erhalten. Diese unterliegen als Gelder für die Beseitigung privater Schäden nicht der Besteuerung. Ist ein Abzug dieser Beihilfe von den außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen? Es handelt sich nicht um Versicherungsentschädigungen. Wie verhält es sich mit erhaltenen Spenden in Geld? Sind diese von den außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen? Wenn die Schäden ein vermietetes Grundstück im Privatvermögen betreffen, sind die Aufwendungen zur Beseitigung als Werbungskosten von den Einkünften aus V+V abzusetzen? Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit Beihilfen der Stadt und Spenden in Geld? Sind diese gegenzurechnen?
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