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Wechsel Gewinnermittlungsart,Von Bilanzierung zur EÜR,§ 4 Abs. 3 EStG

1. Gewerbebetrieb 2. Seit mehreren Jahren werden die Grenzen zur Gewinnermittlung mit Bilanzierung unterschritten. 3. Wechsel von 2019 (noch Bilanzierung) auf den 1.1.2020 zur Gewinnermittlung nach § 4 III EStG (Einnahmenüberschussrechnung) 4. Im Jahr 2020 erstattet das Finanzamt: a) Umsatzsteuer-Abschlussguthaben 2018 88,69 €, in der Bilanz zum 31.12.2018 als Forderung aktiviert, b) Umsatzsteuer-Abschlussguthaben 2019 269,81 €, in der Bilanz zum 31.12.2019 als Forderung aktiviert, c) Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4. Quartal 2019 2.077,97 €, in der Bilanz zum 31.12.2019 als Forderung aktiviert. Das Finanzamt setzt im Jahr 2020 den gesamten Betrag in Höhe von 2.436,47 € als Betriebseinnahme an, obwohl die Umsatzsteuer in den angefallenen Jahren 2018 und 2019 einkommensneutral behandelt wurde im Rahmen der Bilanzierung. Ist das korrekt?
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