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§ 1 Abs. 4 EStG,§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 22 Nr. 1 EStG,§ 49 EStG,Beschränkte Steuerpflicht bei Bürgschaftsprovisionen

In unserer Kanzlei betreuen wir einen Mandanten, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz hat (beschränkte Steuerpflicht in Deutschland). Unser Mandant ist • an mehreren Personengesellschaften (gewerblich tätige PG und PG mit reiner Vermietungstätigkeit) beteiligt. • Ebenso ist er Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften Bei allen diesen Gesellschaften hat unser Mandant Bürgschaften übernommen: • Bei den Personengesellschaften gibt es Immobiliendarlehen (Banken), bei denen Grundschulden eingetragen wurden; zusätzlich hat unser Mandant noch Bürgschaften für diese Darlehen übernommen. • Bei den Kapitalgesellschaften wurden von Privatpersonen (keine nahestehenden Personen) Darlehen an die Kapitalgesellschaften gegeben (mit Darlehensvertrag); unser Mandant ist auch hier Bürge für die Rückzahlung der Darlehen. Für alle diese Bürgschaften erhält unser Mandant Bürgschaftsprovisionen. Die Bürgschaftsprovisionen werden bei den PG als „Vorabgewinn“ unserem Mandanten zugerechnet und gelangen auf diesen Weg in die Steuererklärung des beschränkt Steuerpflichtigen (Einkünfte aus Beteiligungen (gewerblich)/Vermietung und Verpachtung). Die Bürgschaftsprovisionen aus den GmbHs werden in der Schweiz deklariert. Ist diese Vorgehensweise korrekt?
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