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Verkauf,Immobilie

Mit Notarvertrag vom 05.07.2013 hat mein Mandant (A) eine Wohnung von seiner damaligen Frau B gekauft. B hatte die Wohnung am 10.11.2011 von C gekauft. In beiden Verträgen waren sich alle Parteien einig, dass das Sondereigentum am Kellerraum im Verkaufsobjekt und Kaufpreis enthalten ist. In beiden Urkunden fehlte aber das Sondernutzungsrecht am Kellerraum. Dies wurde am 10.12.2013 zunächst in einer Urkunde zwischen B und C und direkt im Anschluss in einer weiteren Urkunde zwischen A und B korrigiert. Wann kann A die Wohnung steuerfrei veräußern, am 6.7.2023 oder am 11.12.2023? Oder muss der Kellerraum als separates WG betrachtet werden? Zusatzfrage: Ein potentieller Käufer möchte ein notariell beurkundetes Kaufangebot abgeben. Dies hat auf die Spekulationsfrist m.E. keinen Einfluss? Oder gilt mit späterer Annahme die Angebotsabgabe rückwirkend als Tag des Verkaufs?
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