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§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG,§ 253 HGB,Anschaffungsnahe Herstellungskosten und AfA

Wir haben folgenden Sachverhalt, der derzeit Gegenstand einer Betriebsprüfung 2018–2020 ist: Die F-GmbH hat im Jahr 2015 einen Lebensmittelmarkt (Baujahr 1970) für ca. 8 Mio. € erworben. Die Nutzungsdauer wurde im Jahr 2015 auf 20 Jahre geschätzt und seitdem mit 5 % abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). In den Jahren 2018 und 2019 wurde der Lebensmittelmarkt umfangreich saniert, so dass größtenteils nachträgliche Herstellungskosten (ca. 6 Mio. €) aktiviert wurden. Eine Erweiterung des Lebensmittelmarkts fand nicht/kaum statt. 1. Wie bemisst sich nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Abschreibung? 2. Ist die Nutzungsdauer zwingend neu zu schätzen oder darf die bisherige Nutzungsdauer bzw. der maßgebliche Prozentsatz beibehalten werden? 3. Kann hier eine Nutzungsdauer von 50 Jahren lt. Gesetz entstehen?
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