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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Entschädigung

Ein selbstständiger Unternehmer hat (für sich selber) eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Bei Arbeitnehmern fällt diese Leistung unter § 3 Nr. 25 EStG und ist steuerfrei (jedoch gleichzeitig Progressionsvorbehalt). Wie sieht es bei Unternehmern aus? Bemessungsgrundlage sind ja entgangene Gewinne. Somit (Subsidiarität) müsste doch auch die Vereinnahmung Betriebseinnahmen und Einkünfte im Sinne des § 15 EStG darstellen? Müsste man hier nicht über § 24 Nr. 1 EStG hinkommen? Und greift dann hierfür die Begünstigung nach § 34 EStG? Und falls ja, ist dies dann keine Schlechterstellung (§ 34 EStG im Vergleich zum Progressionsvorbehalt bei Arbeitnehmern). Im Bescheid steht nämlich, dass die Leistungen unter den Progressionsvorbehalt fallen – was sich ja aber bei Selbstständigen schlecht darstellen lässt? Oder sind es dann gar keine Betriebseinnahmen und tatsächlich Progressionsvorbehalt?
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