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§ 17 EStG,H 17 Abs. 5 EStH,R 8.9 KStR,§ 27 KStG,Verdeckte Einlage eigener Anteile

Wir benötigen bitte Unterstützung bei folgender Fragestellung: Bei einer GmbH steigt ein Investor ein, der als Bedingung auferlegt hat, dass die Alt-Gesellschafter einen geringen Bruchteil ihrer Anteile unentgeltlich als "eigene Anteile" der GmbH übertragen müssen. Die Nennwert pro Anteil beträgt 1,00 EUR, es müssen lediglich 12 Anteile übertragen werden. Die GmbH übernimmt unentgeltlich 12 Anteile zum Nennwert von 12,00 EUR. Der gemeine Wert pro Anteil beträgt 3.800,00 EUR (für 12 Anteile somit ca. 45 TEUR). Gehe ich richtig in der Annahme (m.E. Umkehrschluss BMF-Schreiben 27.11.13, Tz. 10), dass es lediglich zu einer verdeckten Einlage kommt in Höhe der Differenz zwischen "Kaufpreis" (= 0,00 EUR, da unentgeltlich) und Nennwert (insgesamt nur 12,00 EUR) und der gemeine Wert hierbei ohne Belang ist (insgesamt 45 TEUR)? Korrespondierend wäre demnach auch auf steuerlicher Ebene des Gesellschafter lediglich eine Veräußerung zum Nennwert realisiert (Gewinn somit 0,00 EUR), wäre das korrekt?
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