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Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 48 EStG,Progressionsvorbehalt

Folgender Sachverhalt: Gewerbetreibender (§ 15 EStG) leistet Reservedienst von 11/2021 bis 01/2022 bei der Bundeswehr. Dafür erhält er eine Leistung nach § 6 USG, welche nicht steuerfrei gem. § 3 Nr. 48 EStG (also steuerpflichtig) ist. Zusätzlich erhält er eine RDL-Prämie nach § 11 USG sowie eine Leistung nach § 12 USG. Fragen: Sind die RDL-Prämie nach § 11 USG sowie die Leistung nach § 12 USG in diesem Fall ebenso steuerpflichtig? Wenn nicht (also steuerfrei), unterliegen die beiden Leistungen (§§ 11 und 12 USG) dem Progressionsvorbehalt, § 32b EStG?
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