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Einkommensteuer,Häusliches Arbeitszimmer,Betriebsausgabenabzug

Unternehmer EM betreibt eine erfolgreiche Agentur für Vermögensberatung. Die Agentur wird in angemieteten Büroräumen in der Stadt A betrieben. Die Immobilie steht im Eigentum der Ehefrau EF. Das gemeinsame Wohnhaus der Eheleute befindet sich in der Nachbargemeinde B. Die Immobilie steht ebenso im Eigentum von EF. In dem Wohnhaus befindet sich im Kellergeschoss ein abgeschlossener größerer Raum, der von EF als Schulungsraum an EM vermietet wird. Der Schulungsraum ist mit einem großen Konferenztisch, Bestuhlung und IT für Präsentationen ausgestattet und dient ausschließlich als gemeinsamer Besprechungs- und Fortbildungsraum für das gesamte Team der Agentur, weil am Hauptsitz A kein entsprechend großer Raum vorhanden ist. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt der Prüfer den Betriebsausgabenabzug für die Miete des Schulungsraums mit der Begründung, es würde sich um ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handeln. Ist die Einschätzung des Prüfers zutreffend?
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