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Einkommensteuer,Steuerermäßigung,Betriebsaufgabe

Frau G. ist als Ärztin Partnerin in einer Gemeinschaftspraxis für Radiologie. Daneben betreibt Frau G. noch – völlig von der Gemeinschaftspraxis losgelöst – eine Mammographiepraxis als Einzelpraxis. Es gibt keinerlei organisatorische Überschneidungen beider Praxen. Frau G. möchte nun den Anteil an der Gemeinschaftspraxis veräußern. Die Einzelpraxis möchte sie noch einige Jahre weiter betreiben. Die einmal im Leben zu gewährende Steuervergünstigung nach § 34 EStG möchte Frau G. jetzt im ersten Zug für den Anteil der Gemeinschaftspraxis beantragen. Frage: Kann Frau G. danach die Mammographiepraxis noch weiter betreiben oder geht dann die Steuervergünstigung gem. § 34 EStG verloren? Ergänzende Frage: Frau G. überlegt, ob sie noch in geringem Umfang nach ihrem Ausscheiden in der Gemeinschaftspraxis tätig wird. Sie wird keine neuen Patienten für die Gemeinschaftspraxis hinzugewinnen und unterhalb der 10-%-Grenze bleiben. Gibt es dennoch hier Bedenken im Hinblick auf die Fortführung der Mammographieeinzelpraxis?
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