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Einkommensteuer,§-6b-Rücklage,Veräußerungszeitpunkt

Sachverhalt: Unsere Mandantin, eine GmbH, hat am 09. Mai 2016 ein mit einer Halle bebautes Grundstück erworben, dass seit dem Kauf betrieblich genutzt wird und im Anlagevermögen bilanziert ist. Unsere Mandantin will das Grundstück im Frühjahr 2023 verkaufen und dann für die aufgedeckten stillen Reserven eine §-6b-Rücklage bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Grundstück somit mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen gehört und es wäre die Voraussetzung zur Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG grundsätzlich erfüllt. Jetzt drängt allerdings der potentielle Käufer darauf, zeitnah (noch in diesem Jahr) einen notariellen Vertrag abzuschließen, der ihm die Sicherheit gibt, das Grundstück im Jahr 2023 auch käuflich erwerben zu können. Hierbei ist es dem Käufer egal, ob die Verkäuferin mit ihm zeitnah einen Kaufvertrag abschließt: 1. mit Übergang Nutzen/Lasten im Jahr 2023, 2. mit einseitiger Kaufoption ab dem Jahr 2023 zu Gunsten des Käufers. Frage: Ist es steuerlich schädlich für die Bildung einer §-6b-Rücklage, wenn noch vor Ablauf der Sechsjahresfrist ein Vertrag in der oben genannten Art unter Nr. 1 oder 2 abgeschlossen wird oder haben Sie, sofern es so nicht funktioniert, eine Lösung dafür, wie wir dem Käufer die Sicherheit zum Kauf geben können, ohne die Möglichkeit der Bildung einer §-6b-Rücklage für unsere Mandantin zu verlieren?
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