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Einkommensteuer,Teilentgeltlicher Erwerb,Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Unter TaxPertise Nr. 50410 ist folgender Fall dargestellt: Das LfSt Bayern hat mit Verfügung vom 28.01.2011 – S 2196.1.1-2/1 St32, DStR 2011, 312 die ertragsteuerlichen Eckdaten des Vorbehaltsnießbrauchs und seiner entgeltlichen Ablösung skizziert. Hier werden zunächst die allgemeinen Grundsätze dargestellt, sodann aber folgendes Beispiel gebildet und beurteilt (Hervorhebung durch TaxPerti§e). „Der Übergeber hat im Jahr 2000 ein bebautes Grundstück (Verkehrswert: 1 Mio. €, GuB-Anteil 30 %) unentgeltlich übertragen und sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten (Wert des Nießbrauchsrechts im Jahr 2000: 200.000 €). Im Jahr 2010 wird das Nießbrauchsrecht durch Zahlung des Gegenwartswerts i. H. von 150.000 € abgelöst (Verkehrswert des bebauten Grundstücks im Jahr 2010: 1,2 Mio. €, GuB-Anteil 30 %). Nach Ablösung des Nießbrauchs tritt der Übernehmer (Eigentümer) in die bestehenden Mietverträge ein. Lösung: Im Jahr 2000 geht das belastete bebaute Grundstück unentgeltlich auf den Übernehmer über. Wertmäßig erhält dieser daher nur (1 Mio. € abzgl. 200.000 €) 800.000 €, also 80 % (800.000 € zu 1.000.000 €) des unbelasteten Grundstücks. Im Jahr 2010 entstehen dem Übernehmer aus der Ablösung des Nießbrauchsrechts nachträgliche Anschaffungskosten i. H. von 150.000 € für das gesamte Grundstück. Hiervon entfallen 30 %, also 45.000 €, auf den Grund und Boden (Anteil zum Zeitpunkt der Ablösung), die restlichen 105.000 € sind nachträgliche Anschaffungskosten für das Gebäude, die sich ab der Ablösung über eine eigene AfA-Reihe (Anschaffung im Jahr 2010) einkünftemindernd auswirken. Hinsichtlich des im Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Anteils am Grundstück i. H. von 80 % ist § 11d Abs. 1 EStDV anzuwenden. Daher kann der Übernehmer vom Übergeber 80 % der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude fortführen. Insoweit setzt er auch die AfA-Art des Rechtsvorgängers fort.“ Frage 1: Führt der teilentgeltliche Erwerb dazu, dass für 20 % des Gebäudes die Regelungen der anschaffungsnahen Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten und für den unentgeltlichen Anteil von 80 % die Regelungen der anschaffungsnahen Herstellungskosten nicht gelten? Fall 2: In einem Mehrfamilienhaus (kein Wohn-/Teileigentum) werden in einer Wohnung (Wohnung 1) Erhaltungsaufwendungen durchgeführt, die zu einer Standardhebung führen, da in vier der zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallation und Fenster) eine Hebung des Standards erfolgt. Bei den restlichen Wohnungen werden einzelne Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen, die zu keiner Standardhebung führen. Gleichzeitig wird das Dach erneuert (Wärmedämmung und Erneuerung der Dachziegel). Da im Rahmen dieser Maßnahme keine Erweiterung der Wohnfläche erfolgt, liegt hier Erhaltungsaufwand vor. Frage 2: Führt die Standardhebung in der Wohnung 1 dazu, dass sämtliche Maßnahmen an dem Gebäude aktivierungspflichtige Herstellungskosten darstellen, oder stellen ausschließlich die Maßnahmen in der Wohnung 1 Herstellungskosten dar, während die Maßnahmen an den anderen Wohnungen und an dem Dach sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellen?
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