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Einkommensteuer,Härteausgleich,Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ich habe einen Mandanten, welcher neben Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit eine Photovoltaikanlage gewerblich betreibt. Im Jahr 2018 erzielte er aus der PV-Anlage einen Gewinn in Höhe von 240,- €. Im ursprünglichen Steuerbescheid für 2018 wurde der Betrag in Höhe von 240,- € nach § 46 Abs.3 und 5 EstG freigestellt. Nun erhielt ich für diesen Mandanten einen geänderten Steuerbescheid für das Jahr 2018, weil Tantiemen als Bruttolohn nachversteuert wurden. In diesem Bescheid wurde der Gewinn aus der PV-Anlage nun in voller Höhe in die Steuerberechnung mit einbezogen, mit der Begründung, es seien noch Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben (war aber bereits im ersten Bescheid schon enthalten) und das sei für den § 46 Abs.3 und 5 EstG schädlich. Der Betrag für die Kapitalerträge liegen unter dem Sparer-Pauschbetrag und wurden in der Steuererklärung nur angegeben, um die zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer erstatten zu lassen, da der Sparer-Pauschbetrag falsch verteilt wurde. In der Steuersoftware von DATEV wird trotz Kapitaleinkünften der Härteausgleich bei der Steuerberechnung durchgeführt und ich finde auch sonst keinerlei Hinweise in der Literatur, die sich mit der Meinung der Finanzverwaltung deckt. Wie ist Ihre Auffassung hierzu? Ist der Härteausgleich zu gewähren?
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