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Kindergeld,Anrechnung,§ 31 S. 4 EStG

Unser Mandant und seine Familie sind österreichische Staatsbürger. Sie sind im Jahr 2016 aus Österreich nach Deutschland gezogen. Seither wohnt die Familie unterunterbrochen hier in Deutschland. Im für uns betreffenden Jahr 2017 hatte die Familie drei Kinder. Zwei Kinder waren bereits in den Jahren 2011 und 2013 geboren. Ein drittes Kind kam im Mai 2017 hinzu. Kindergeld bei der deutschen Familienkasse hat die Familie erst verspätet beantragt. Entsprechend wurde für alle drei Kinder deutsches Kindergeld erst ab einschließlich August 2017 bezahlt. Deutsches Kindergeld wurde ausbezahlt im Jahr 2017: Kind 1 – 5 x 192 € = 960 € Kind 2 – 5 x 192 € = 960 € Kind 3 – 5 x 198 € = 990 € Für die ersten beiden Kinder erhielt die Familie durchgehend Kindergeld (in Österreich nennt sich dies ja Familienbeihilfe) aus Österreich. Die Höhe entspricht in etwa der Höhe des deutschen Kindergeldes. Unsere Fragen dazu: Frage 1 – Muss in der Einkommensteuererklärung 2017 jeweils nur der Betrag von 960 € bzw. 990 € angerechnet werden? Oder muss der theoretische Kindergeldanspruch von 12 x 192 € = 2.304 € für das 1. und 2. Kind und von 8 x 198 € = 1.584 € (Geburt 3. Kind im Mai 2017) angerechnet werden? Frage 2 – Muss das zusätzlich aus Österreich für die in Deutschland lebenden Kinder gezahlte Kindergeld (dort Familienbeihilfe) noch zusätzlich angerechnet werden?
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