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Corona-Soforthilfe NRW,Betriebseinnahmen,Betriebsausgaben,§ 4 Abs. 3 EStG

Meine Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe 2020 bei den Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlungsart „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ gemäß § 4 Abs. 3 EStG zum einen bei der Auszahlung (2020) und zum anderen bei der späteren Rückzahlung (2021 oder später). Mein Mandant ist selbständiger Arzt und erzielt mit seiner Praxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Am 02.04.2020 hat er im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit eine Corona-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 € erhalten. Im Rückmeldeverfahren hat mein Mandant im April 2021 insgesamt auf die Corona-Soforthilfe verzichtet. Muss der Erhalt der Corona-Soforthilfe nun im Jahr 2020 als Betriebseinnahme und die spätere Rückzahlung im Jahr 2021 als Betriebsausgabe erfasst werden? Gilt hier ausschließlich das Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, oder ist eine andere Lösung möglich? Des Weiteren hatte das Land NRW im Rahmen dieser 9.000-€-Hilfe darin einmalig einen Betrag in Höhe von 2.000 € zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestellt. Wäre das in 2020 eventuell nicht eine Privateinlage statt einer Betriebseinnahme?
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