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Steuerpflicht,Diplomat

Es geht um einen Diplomaten, der derzeit in Belgien stationiert ist. Er lebt mit seiner Ehefrau im Veranlagungsjahr 2020 in Belgien. Der Diplomat wäre gem. § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Jetzt geht es um seine Ehefrau und die Zusammenveranlagung. Die Frau hat Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit i.H.v. rd. 18.600 € aus Belgien. Nun meine Frage: Prüfen wir für die Zusammenveranlagung nur § 1 Abs. 2 EStG oder müssen wir auch § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG prüfen? Ich hatte ein FG-Urteil gefunden, das unserem SV sehr ähnlich ist. In diesem Fall wurde auf Grund des Wiener Übereinkommens davon ausgegangen, dass die Zusammenveranlagung gem. § 1 Abs. 2 EStG anzuwenden ist und die ausländischen Einkünfte komplett der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Ist das Ergebnis, dass die Einkünfte sowohl des Diplomaten als auch seiner Ehefrau in Deutschland zu besteuern sind?
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