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Bauabzugsteuer,Bemessungsgrundlage

Ein Mandant hat einen tschechischen Subunternehmer. Dieser hat bis jetzt noch keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt. Der tschechische Subunternehmer stellt jedoch Rechnungen nach § 13b UStG. Die Umsätze betragen mehr als 5.000 €. Mein Mandant zieht daher die 15 % Bauabzugsteuer ab. Frage: Es heißt „Abzug 15 % vom Bruttobetrag“. Ist daher in diesem Fall vom Nettobetrag (§ 13b UStG, s.o.) zzgl. 19 % USt. als Bemessungsgrundlage auszugehen? Bsp. 1.000,00 € + fiktive USt. 190,00 € = 1.190,00 € x 15 % = 178,50 € 1.000,00 € x 15 % = 150,00 € Bauabzugsteuer.
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