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Ermäßigte Besteuerung,Außerordentliche Einkünfte

Sachverhalt zur rückgedeckten Pensionszusage: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat im Zuge der Liquidation seiner Einmann-GmbH auf den unverfallbaren Anspruch (Reduzierung auf den erdienten Anspruch aus der Pensionszusage) der Pensionszusage verzichtet. Gleichzeitig hat die GmbH ihm den Anspruch der Rückdeckungsversicherung übertragen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat den ausgezahlten Versicherungsbetrag in voller Höhe als Arbeitslohn erklärt und die ermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung) beantragt (Zufluss von Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit und Zusammenballung in einem Jahr gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG). Das Finanzamt lehnt die ermäßigte Besteuerung mit der Begründung ab: „Die Abfindung aus dem Verzicht auf die Pensionszusage kann nicht ermäßigt besteuert werden, da die Liquidation nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BFH v. 04.09.2002 XI R 53/01).“ Ich bitte um Erstellung eines Kurzgutachtens zu der Frage der ermäßigten Besteuerung der Pensionsabfindung bzw. zur Frage der betrieblichen Veranlassung des Pensionsverzichts gegen Abfindung im Wege der Liquidation.
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