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Hinzuverdienstgrenze,§ 34 Abs. 3 SGB VI,§ 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI

Mandantin bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mandantin ist trotz voller Erwerbsminderung als Künstlerin tätig und erzielt über selbst geschaffene Bilder einen Gewinn von ca. 20 T€. Mit dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze stellt sie die Frage, ob für sie gleichwohl der Status als Rentnerin bestehen bleibt und insoweit die Sozialversicherungsbeiträge weitergezahlt werden.
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