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Bauabzugsteuer,Freistellungsbescheinigung,Haftung

Guten Tag Experten-Team, folgender Sachverhalt: Unser Mandant hatte von einem Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorliegen, die bis 2013 befristet war. Nun hat er im Portal des BZSt die weitere Gültigkeit geprüft und die Meldung erhalten, dass diese Bescheinigung bereits 2005 abgelaufen war. Die ihm vorgelegte mit Gültigkeit bis 2013 war somit vermutlich gefälscht. Fraglich ist nun das weitere Vorgehen: 1.) Wie lange zurück wäre der Steuereinbehalt mit den neuen Kenntnissen noch vorzunehmen? Regelverjährung? 2.) Unser Mandant war bis zur Entdeckung gutgläubig,. Welche Sanktionen drohen ihm (Haftung für den nicht abgeführten Betrag?, Säumnis-/Verspätungszuschläge?, Bußgeld?). 3.) Es könnte ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach Ablauf in 2013 keine aktuell gültige Beschenigung mehr verlangt hat, bzw. ab dann den Abzug nicht vorgenommen hat. Rechtfertigt dies eine längere Verjährungsfrist? 4.) Wird die aktuelle Gültigkeitsabfrage protokolliert und vom BZSt den örtlichen Finanzämtern weiter gegeben (evtl. relevant für Frage der Entdeckung)? Besten Dank für Ihre fachkundige Stellungnahme bereits im Voraus. Freundliche Grüße Benjamin Zißler
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