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§ 35a EStG,Abgrenzung Maßnahmen bis zur Fertigstellung,Handwerkerleistungen vor Einzug

Ein Mandant hat zum 1. Juni 2020 eine Wohnung (Neubau) für seine Wohnzwecke angemietet. In die Wohnung ist er am 15. Juli 2020 eingezogen. Anfang Juli 2020 wurden in dieser Wohnung Malerarbeiten durchgeführt. In den Monaten Juni und Juli wurde zudem das Schlafzimmer von der Diele abgetrennt, eine Glastür, ein Schlafzimmerschrank und ein Regal wurden eingebaut. Zusätzlich fanden Elektroarbeiten statt. Da die Wohnung ab 1. Juni 2020 vermietet wurde, ist m.E. davon auszugehen, dass der Neubau insoweit fertig gestellt und die Wohnung grundsätzlich bezugsfertig war. Frage: Können die Lohnkosten in den o.g. Rechnungen als Reparaturen nach § 35a EStG abgezogen werden, oder ist es erforderlich, dass der Mandant tatsächlich bereits in der Wohnung gewohnt hat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten durchgeführt wurden? Die übrigen Voraussetzungen für den Abzug, wie Zahlung per Banküberweisung, sind gegeben.
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