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Teilwertabschreibung,Umlaufvermögen,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Herr R. ist bilanzierender Einzelkaufmann und handelte in den Jahren 2020 und 2021 unter anderem mit Gesichtsmasken. Der Einkaufspreis dieser Masken verringerte sich (bei identischer Qualität) vom April 2020 bis November 2021 stets. Er betrug je Maske am 08.04.2020 1,26 €, 21.09.2020 0,55 €, 11.12.2020 0,40 €, 20.01.2021 0,25 €, seit 07/2021 0,09 €. Meine Frage zu diesem Sachverhalt: 1. Mit welchem niedrigsten Wert kann der Bestand an Masken am 31.12.2020 je Stück angesetzt werden?
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