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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG,Einlage in BV ist kein Anschaffungsvorgang

Sachverhaltsdarstellung: Die Geschwister B und S sind zu je ½ Eigentümer eines fremdvermieteten Mehrfamilien-hauses. Abschreibungsvolumen ist nicht mehr vorhanden. B nutzt seit 2021 2 von 6 Einheiten für eigenbetriebliche Zwecke als Büro (ca. 2/6 = 1/3 der gesamten Nutzfläche). Es wurde kein Mietvertrag geschlossen. B erstattet der Grundstücksgemeinschaft die auf die Büroflächen entfallenden Betriebskosten und hat sich verpflichtet, dass sämtliche auf dessen betrieblich genutzte Einheiten entfallende Erhaltungsaufwendungen von ihm wirtschaftlich getragen und direkt zwischen den Handwerkern und B abgerechnet werden. Der betriebliche Nutzungsanteil übersteigt die Grenzen von § 8 EStDV, d.h. dieser Anteil des Grundstücks wurde, soweit er im Eigentum von B steht (zu 1/2) Betriebsvermögen. Es erfolgte eine Einlage zum Teilwert, dessen Ermittlung vom Finanzamt nicht beanstandet wird. B sind Aufwendungen für Handwerkerarbeiten in Höhe von insgesamt 38 T€ zzgl. USt ent-standen (davon rd. 8 T€ für die Verlegung einer Netzwerkverkabelung vom Aufstellort des EDV-Servers im Keller über diverse Leerkamine zu den einzelnen Arbeitsplätzen sowie weitere 30 T€ für Maler, Bodenleger, Fensterbauer und Erneuerung der Innentüren), die als Erhaltungsaufwendungen erklärt wurden. In einem 2021 eingeholten Kurzgutachten (s. u. – Nr. 4 auf der letzten Seite) wurde die Ent-stehung von anschaffungsnahen Herstellungskosten nach Einlagen vom Gutachter verneint. Das Finanzamt betrachtet nun die Einlage als ‚anschaffungsähnlichen Vorgang‘ unter Ver- weis auf FG Köln v. 25.02.2021 (AZ 11 K 2686/18), welches bereits eine Entnahme als anschaffungsähnlichen Vorgang beurteilt und nachfolgende Erhaltungsaufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingeordnet hat. Entsprechend beabsichtigt das Finanzamt, sämtliche o.g. Handwerkeraufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Fragen: 1. Inwieweit ist der Auffassung des FA unter Berücksichtigung von Rechtsprechung / Literaturmeinung zu folgen? Wenn die Kriterien der anschaffungsnahen Herstellungskosten auch auf Einlagen anzuwenden sind, können im vorliegenden Fall die nachteiligen steuerlichen Folgen abgemildert werden? 2. Stellt die Netzwerkverkabelung ein eigenständiges (bewegliches) Wirtschaftsgut dar? Die Kabel und Anschlussdosen sind weitestgehend demontierbar. Sie wurden ausschließlich für Zwecke der geplanten Büronutzung verlegt und stellen m.E. keinen Gebäudebestandteil dar. Wenn es später wieder zu Nutzung zu Wohnzwecken kommt, wäre die Verkabelung nutzlos und würde entfernt werden. 3. Können die Handwerkeraufwendungen, die nicht auf den Eigentumsanteil von B entfallen, bei diesem anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen bzw. ebenso zu behandeln sein? Oder ist B insoweit (50 % der Aufwendungen) wie ein ‚Mieter‘ zu betrachten, der Aufwen- dungen in Räumen trägt, die nicht in seinem Eigentum stehen? Falls ja, ergeben sich Anschlussfragen zur Einordnung dieses Teils der Aufwendungen: a) Die hälftigen Handwerkeraufwendungen (außer Netzwerkverkabelung) stellen weder Scheinbestandteile noch Betriebsvorrichtungen dar. Somit verbleiben ‚sonstige Mieter- Einbauten‘, wobei die Nutzungsdauer der Räume nicht festgelegt und allenfalls unter Annahme eines Renteneintrittsalters von B plausibilisiert werden könnte (16 Jahre). Die Aufwendungen für Maler- und Bodenlegerarbeiten wären dann technisch verbraucht (abgenutzt), so dass der Nutzer insoweit als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Die Obergrenze für die Abschreibungsdauer der hälftigen Aufwendungen für diese Gewerke läge bei 16 Jahren. Ansprüche auf Erstattung eines verbleibenden gemeinen Wertes bei Beendigung der Nutzung bestehen nicht. b) Fenster (Dreifachverglasung) und Innentüren wären auch nach 16 Jahren technisch noch nicht verbraucht, so dass insoweit (50%) ein immaterielles Wirtschaftsgut entstünde. Mangels Mietvereinbarung entfiele eine Verrechnung mit Mietverpflich- tungen, so dass wegen des Aktivierungsverbotes von § 5 (2) EStG es anteilig zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben käme.
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