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Einkommensteuer,Erhaltungsaufwendungen,Herstellungskosten

Sohn S und Tochter T erhalten von ihrer Mutter M im Jahr 2009 deren Elternhaus mit zwei Wohnungen (je 60 qm), Baujahr ca. 1954, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. S und T bauen im Jahr 2011 auf das Dach eine Photovoltaikanlage und erzielen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. S nutzt eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und wohnt bis zur Fertigstellung seines Hauses im Jahr 2017 dort. Die andere Wohnung nutzt der Ehemann der M als Büro und Lager. S baut an das bestehende Haus ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung an. Das Grundstück wird aufgeteilt. S erhält Neubau, T erhält Altbau. Gemeinsam wird die Heizung für beide Häuser auf Wärmepumpe (gesamt 31.500 €) im Jahr 2017 umgestellt. T renoviert den Altbau im Jahr 2017 für 114.880 € (Bäder, Haustür, teilweise Fenster, Elektroinstallation). Außerdem wird das Haus verputzt und wärmegedämmt. Die Reparaturkosten sollen auf fünf Jahre verteilt werden. Ab 1.1.2018 sind beide Wohnungen fremdvermietet. Im Altbau wird kein Wohnraum neugeschaffen, es war auch kein Bauantrag notwendig. Das Finanzamt erkennt die Reparaturkosten nicht an und erklärt den halben Anteil Wärmepumpe (15.750 €) und die 114.880 € als Herstellungskosten, weil die Arbeiten über die übliche Renovierung hinausgehen und notwendig waren, um das Objekt in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Es sei dadurch zu einer wesentlichen Verbesserung der Wohnungen und des Gebäudes gekommen. Ist die Ansicht des Finanzamts richtig? Auf welcher Grundlage?
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