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Zusammenveranlagung,gemeinsame Wohnung

Sachverhalt: Mein Mandant ist seit Mitte 2020 verheiratet, lebt aber erst seit 2021 mit seinem Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung. Grund dafür war, dass erst 2021 ein Asylantrag bewilligt wurde; bis zu diesem Zeitpunkt war es dem Ehegatten nicht gestattet, außerhalb der Asylbewerberunterkunft zu wohnen. Er durfte die Unterkunft tagsüber verlassen, musste aber abends dorthin zurückkehren. Schließt dieses zwangsweise getrennte Leben/Wohnen das Ehegattensplitting aus oder liegt dennoch ein Zusammenleben vor, das sich halt nur auf ein gemeinsames Leben tagsüber beschränkte?
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