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Einkommensteuer,Entnahme,Einlage

Ein Mandant betreibt eine Hausverwaltung als Einzelunternehmer und nutzt in dem ihm allein gehörenden Einfamilienhaus einen Raum als häusliches Arbeitszimmer. Dieses stellt nach Feststellung des Finanzamts notwendiges Betriebsvermögen dar. Nun möchte der Mandant einen anderen (kleineren) Raum im selben Haus als häusliches Arbeitszimmer nutzen. Frage: Kommt es in Folge dieses „Arbeitszimmerwechsels“ zu einer Entnahme des alten Arbeitszimmers und einer Einlage des neuen Arbeitszimmers (jeweils inkl. zugehörigem GuB) oder nur wg. des Umzugs in einen kleineren Raum zu einer anteiligen Entnahme?
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