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Abschreibung von Reitpferden,Beginn und Nachholung von AfA,§ 7 EStG

Unsere Mandanten betreiben einen Reiterhof und erzielen Einkünfte aus § 15 EStG. Im Betriebsvermögen befinden sich sieben Reitpferde, für welche bis zur Einkommensteuerveranlagung 2019 vom Vorberater keine Abschreibung nach § 7 EStG vorgenommen wurde. Es werden wöchentlich Reitstunden angeboten. Des Weiteren gibt es eine Ferienbetreuung sowie Angebote für Kindergeburtstage und Familienfeiern. Nach dem BFH-Urteil vom 09.12.1988, III R 72/86 müssen Reitpferde nach Beginn des Zureitens über die kommenden zehn Jahre abgeschrieben werden. Im Veranlagungszeitraum 2020 wurden zwei neue Reitpferde angeschafft. Es stellt sich nun die Frage, ob für das Veranlagungsjahr 2020 die Abschreibung vorzunehmen ist.
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