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Bierlieferung,Abschreibungsdarlehen,Einnahmeüberschussrechnung

Der Sportverein (Fußball) ist Einnahmen-Überschuss-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die Vereinsgaststätte wird in eigener Regie als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt. Der Sportverein erhält mit Vertrag vom 02.01.2018 von der Brauerei zum Zweck der Gewährung von Lieferrechten ein Abschreibungsdarlehen in Höhe von 10.000 € zuzüglich 19 % MwSt. Verwendungszweck: „Zuschuss für die Anschaffung eines Aufsitzrasenmähers, der zzt. aber noch nicht angeschafft ist, weil der vorhandene nach Reparatur offensichtlich noch einsatzfähig ist.“ Es erfolgte eine Gutschriftsausstellung der Brauerei an den Sportverein am 02.01.2018 über die im Abschreibungsdarlehens- und Getränkebezugsvertrag für den Erwerb des Bierlieferrechts vereinbarte Summe von 10.000 € + 19 % MwSt = 1.900 €; Summe = 11.900 €, die auf die Bank des Sportvereins überwiesen wurde. Das Abschreibungsdarlehen wird grundsätzlich mit 7 % verzinst. Es wird jedoch auf diese Verzinsung verzichtet für die Zeit, in der der Sportverein seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, was bisher geschehen ist. Die Tilgung des Abschreibungsdarlehens erfolgt durch Gutschriften auf dem Darlehenskonto des Sportvereins mit gleichen Jahresraten in Höhe von 1.666,66 €. Laut Vertrag mit der Brauerei erfolgt der Bezug bereits ab 01.01.2017, und zwar auf die Dauer der vollständigen Amortisation des gewährten Darlehens, höchstens aber bis zur Abnahme von 600 hl der Vertragsprodukte (Vertragsmenge). Am 18.01.2018 erfolgte von der Brauerei eine Saldenmitteilung zum Abschreibungsdarlehen mit folgenden Angaben: a) zur Bezugsmenge in Spalte 1: Saldo per 01.01.2017 = 600 hl ./. tatsächliche Getränkebezüge 2017 = 91,93 hl ./. Ausgleich für Minderbezug lt. separater Abrechnung = 8,07 hl = neuer Saldo per 31.12.2017 = 500 hl. b) zu den Beträgen in Spalte 2: Saldo per 01.01.2017 = 10.000 € ./. Abschreibung = 1.666,66 € = neuer Saldo per 31.12.2017 = 8.333,34 €. Da die jährlich festgelegte Mindestbezugsmenge von 100 hl im Jahr 2017 nicht eingehalten wurde, ist eine vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung für Minderbezug mit Rechnung vom 16.01.2018 in Höhe von 201,48 € inkl. separat ausgewiesenen 19 % USt = 32,17 € zur Zahlung fällig geworden (Minderbezug = 8,07 hl x 20,98 € lt. Vertrag = 169,31 € netto + 19 % USt = 201,48 € brutto). Wie, wann und in welcher Höhe ist hier bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung zu buchen bzw. wie, wann und in welcher Höhe ergeben sich einkommensteuerliche Auswirkungen?
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